Allgemeine Geschäftsbedingungen
ASA Informationsdienste GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ASA Informationsdienste GmbH (nachstehend Auftragnehmerin genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt die Auftragnehmerin nicht an; eines ausdrücklichen Widerspruchs im Einzelfall bedarf es hiermit nicht. Werden von der Auftragnehmerin ausnahmsweise Bedingungen des Auftraggebers anerkannt, so gilt dies für das spezielle Geschäft und nur in dem Umfang, als dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform. Abweichungen von der Schriftform müssen ebenfalls schriftlich vereinbart werden.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
1. Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich und bedürfen einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin.
2. Die Mitarbeiter der Auftragnehmerin sind nicht befugt, mündliche Nebenarbeiten zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3. Für den Inhalt des Vertrages (Aufgabenstellung, Vorgehensweise, zu liefernde Arbeitsergebnisse, Entgelt, Ausführungsfrist, Abnahmebedingungen) ist unser Angebot maßgebend, es sei denn es wurde ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.
§ 3 Pflichten der Auftragnehmerin
1. Die Abwicklung der Verträge durch die Auftragnehmerin erfolgt auf dienstvertraglicher Grundlage.
2. Geringfügige Abweichungen von der Beschreibung des Angebotes gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist. Dies gilt besonders für den Fall von Änderungen bzw. Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt oder der Aufwertung der Leistung dienen.
3. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, zur Auftragserfüllung Dritte heranzuziehen.
§ 4 Abweichungen
Für die Herstellung von Werbemitteln gelten die im Druckgewerbe möglichen Mehr- oder Minderauflagen vom Kunden als akzeptiert. Dies gilt auch für die üblichen Farbabweichungen.
§ 5 Zahlung
1. Soweit sich aus den Rechnungen nichts anderes ergibt oder nichts anderes vereinbart wurde, sind die Kosten des Auftrags binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers die Zahlung zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Bei Zahlungsverzug behält sich die ASA vor, ihre Leistungen einzustellen.
2. Die Rechnungsstellung erfolgt:
für die Vorkosten (gemäß Definition im Angebot) bei Auftragserteilung
für Durchführungsarbeiten durch monatliche Abschlagsrechnung der im ablaufenden Monat erbrachten Leistungen. Fremdkosten und Reisekosten können sofort nach Anfall berechnet werden. Eine Endabrechnung erfolgt nach Abschluss des Projekts.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Auftragnehmerin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
4. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Sie sind nur dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis einer höheren Belastung durch die Auftragnehmerin ist zulässig.
5. Wenn der Auftragnehmerin Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Auftragnehmerin andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Auftragnehmerin ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
7. Bei der Rechnungsstellung an Vertragspartner in anderen EU-Staaten wird die der Auftragnehmerin die schriftlich mitgeteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (UFt-ID-Nr.) verwendet. Falls danach die steuerliche Zuordnung nicht möglich ist, haftet der Auftraggeber uns gegenüber für die gegen uns geltend gemachte Steuerpflicht.
§ 6 Abnahme Gewährleistung
1. Der Auftraggeber muss der Auftragnehmerin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erbringung der jeweiligen Tagesleistung schriftlich mitteilen. Unterbleibt die fristgerechte Mängelrüge sind sämtliche später geltend gemachten Ansprüche ausgeschlossen. Die Leistung gilt als vertragsgemäß anerkannt und mängelfrei.
2. Die Dienstleistung wird mit der branchenüblichen Sorgfalt erbracht werden. Treten binnen 6 Monaten wesentliche Mängel der Dienstleistung auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet die Auftragnehmerin zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Der Auftragnehmerin werden 2 Versuche zur Mängelbeseitigung eingeräumt. Verpflichtungen zur Mängelbeseitigung beziehen sich nur auf die von der Auftragnehmerin erbrachte und unveränderte Dienstleistung.
§ 7 Haftung
1. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit oder Zulässigkeit von Skripten, Texten und Gestaltungen. Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, die von der Auftragnehmerin vorgeschlagenen Werbemaßnahmen unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse und der Besonderheiten der Branche daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie nach dem Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutzrecht unbedenklich sind. Die Auftragnehmerin übernimmt insoweit keine Haftung. Eine Rechtsberatung findet nicht statt. Es obliegt dem Auftraggeber, die in Auftrag gegebenen Werbemaßnahmen unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse und der Besonderheiten der Branche daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind. Die Auftragnehmerin übernimmt insoweit keine Haftung. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Auftragnehmerin diesbezüglich von Ansprüchen Dritter freizustellen. Bei von außen angelieferten Adressen, wie Kundenadressen oder Zukauf von Adressverlagen übernimmt die Auftragnehmerin für die Richtigkeit und Vereinbarkeit mit dem UWG oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften keine Gewähr. Der Auftraggeber sichert zu, dass die zur Verfügung gestellten Adressen für die Dienstleistung der Auftragnehmerin geeignet sind, mithin eine Einwilligung von der anzurufenden Person eingeholt wurde, bzw. eine mutmaßliche Einwilligung des Geschäftskunden für die Dienstleistung besteht.
2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass der Inhalt der angelieferten Druckvorlagen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt. Desgleichen haftet er dafür, dass solche Druckvorlagen nicht Urheberrechten Dritter unterliegen. In allen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Auftragnehmerin von Ansprüchen Dritter freizustellen.
3. Im übrigen haftet die Auftragnehmerin
a) in voller Schadenshöhe bei eigenem groben Verschulden und dem leitender Angestellter, außerdem
b) dem Grunde nach bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und
c) außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen
d) der Höhe nach in den letzten beiden Fallgruppen auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens
Beanstandungen sind nur innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung möglich.
§ 8 Lieferungen
1. Lieferung erfolgt nach Wahl der Auftragnehmerin gegen Nachnahme, Barzahlung bei Aushändigung unserer Leistungen oder offene Rechnung. Der Versand erfolgt unter Vorbehalt der Versandart auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Erfüllungsort für alle unsere Lieferverpflichtungen ist Berlin. Paket- und Bahnsendungen werden frei gegen Rechnung oder unfrei verschickt. Die Lieferverpflichtungen der Auftragnehmerin ist in jedem Fall mit Aufgabe der Lieferung bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Bahn AG oder einem Spediteur erfüllt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen. Die Auftragnehmerin haftet in keinem Fall für Schäden aus eventuellen Verzögerungen bei der Beförderung durch die vorgenannten Transportdienste. Der Liefertermin der Auftragnehmerin ist die Einlieferung bei der Postannahmestelle oder sonstigen Annahmestellen des beauftragen Transportunternehmens.
§ 9 Kündigung oder Verzögerung des Auftrages
1. Das Vertragsverhältnis kann während eines Auftrages von beiden Seiten zu jeder Zeit mit einer Frist von 5 Werktagen gekündigt werden. Die Kündigung hat – abgesehen von den nachfolgenden Bestimmungen – keinerlei Einfluss auf Entstehung oder Fälligkeit aller bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam wird, angefallenen Vergütungs- und Kostenerstattungsansprüche.
2. Falls durch den Auftraggeber eine Kündigung oder wesentliche Reduzierung des beauftragten Projektumfangs erfolgt, kann für die nicht mehr zu erbringenden Leistungen eine Ausfallpauschale in Höhe von 50 % der infolge der Kündigung nicht zur Entstehung gelangten Honoraransprüche ohne Nachweis als Entschädigung durch die Auftragnehmerin gefordert werden. Dies gilt auch, wenn die Auftragnehmerin aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund kündigt.
3. Sofern sich nach verbindlicher Festlegung des Starttermins einzelner Projekte durchgehende Verschiebungen ergeben, die nicht von der Auftragnehmerin zu verantworten sind, können Ausfallhonorare berechnet werden. Sie betragen je für das Projekt geplanter Mitarbeiter/Kontakter 140,00 € täglich, maximal für 10 Tage.
4. Sowohl dem Auftraggeber als auch der Auftragnehmerin bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.
§ 10 Urheber-, Geschmacksmuster- und sonstige Rechte
Für sämtliche von der Auftragnehmerin erstellten Unterlagen (wie z.B. Konzepte, Texte, Entwürfe, Gesprächsleitfäden und vergleichbare Leistungen) verbleiben die Eigentums-, Urheber-, Geschmacksmuster- oder sonstigen Rechte bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Die Auftraggeberin erhält ein nicht übertragbares Nutzungsrecht.
§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz
1. Die Auftragnehmerin führt die ihm erteilten Aufträge auf der Grundlage des von der Fachgruppe Telemarketing im DDV Deutscher Direktmarketing Verband e.V. aufgestellten Ehrencodex durch. Dieser Ehrencodex liegt bei der Auftragnehmerin zur Einsichtnahme aus und wird dem Auftraggeber auf Wunsch zugeschickt.
2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
Der Auftrag wird als Auftragsdatenverwaltung im Sinne des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durchgeführt. Dies hat insbesondere zur Folge, dass die Verantwortung für die Wahrung der Rechte der Betroffenen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes beim Auftraggeber verbleiben (Zulässigkeit, Benachrichtigung, Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung). Die Tätigkeit der Auftragnehmerin im Sinne des § 11 BDSG ist der Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin als zuständige Aufsichtsbehörde mitgeteilt worden. Die Auftragnehmerin unterliegt Routinekontrollen der vorgenannten Aufsichtsbehörde.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten und ausschließlich Erfüllungsort.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: Mai 1999